Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Musikschule der Stadt Salzgitter

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Musikschule der Stadt Salzgitter e. V.". Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Salzgitter unter Nr. 508 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Salzgitter.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist es, die Musikschule der Stadt Salzgitter bei ihren Bildungsaufgaben ideell und materiell zu unterstützen und der Kontaktpflege zwischen Schülern, Eltern und der Musikschule zu dienen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Salzgitter mit der Auflage, es gemeinnützig für die Musikschule der Stadt Salzgitter zu verwenden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
 

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
(2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie die Angabe enthalten, ob er Erziehungsberechtigte(r) eines Schülers oder Schüler(in) der Musikschule der Stadt Salzgitter ist.
 

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(2) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied nicht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
 

§ 5
Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Erwerb der Mitgliedschaft während eines laufenden Kalenderjahres ist der gesamte Jahresbeitrag fällig.
 

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
 

§ 7
Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem engeren Vorstand (Vorsitzender, stv. Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer) und dem Beirat (min. 2 Beisitzer, max. 4 Beisitzer).
(2) Jeweils 2 Mitglieder des engeren Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des BGB, wobei eine der Personen der Vorsitzende oder stv. Vorsitzende sein muss.
(3) Die weiteren Ausführungen zum „Vorstand" betreffen immer des Gesamtvorstand (engerer Vorstand und Beirat)
(4) Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
(5) Im Bedarfsfall können der Schulleiter der Musikschule der Stadt Salzgitter, Mitglieder des Lehrerkollegiums der Musikschule sowie Vertreter der Stadt zu Vorstandssitzungen eingeladen und gehört werden.
 

§ 8
Die Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Insbesondere obliegen dem Vorstand nachstehende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Führen der Bücher sowie Erstellung eines Jahresberichtes;
5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
 

§ 9
Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
 

§ 10
Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Die Einladung muss unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte der Vorstandssitzung erfolgen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit des gesamten Vorstandes.
(3) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Über die Sitzungen des Vorstandes und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer sowie vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
 

§ 11
Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(2) Für folgende Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
 

§ 12
Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Alle zwei Jahre ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, und zwar im ersten Drittel eines ungeraden Kalenderjahres. Die Einladung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen erfolgen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist der Einladung beizufügen.
 

§ 13
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können zugelassen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit gilt ebenfalls für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(6) Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. In dem Protokoll ist der Ort und die Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung aufzunehmen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben. Die Genehmigung des Protokolls über die Mitgliederversammlung erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung.
 

§ 14
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 

§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für diese außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
 

§ 16
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.
 

§ 17
Inkrafttreten
 

Diese Satzung tritt am 13.10.1982 in Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13.10.1982 errichtet.

Änderungsbeschluß für §7 am 14.04.1983 (siehe Protokoll der Mitgliederversammlung!)

 Gerhard Wallek                          U. Birkenfeld

(1. Vorsitzender)                     (2. Vorsitzende)